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Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der „Förderverein Seecampus Schwarzheide-Lauchhammer e.V.“ mit Sitz in Schwarzheide verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Zwecke der Körperschaft sind die Förderung der Erziehung (§52 Abs.2 Satz 1 Nummer 7 AO) sowie die Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs.2 Satz 1 Nummer 5 AO)

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zwecke, Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist es, das Projekt SeeCampus zu fördern und unterstützend zu begleiten.

 

Das Projekt SeeCampus ist ein gemeinschaftlich vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz, den Städten Lauchhammer und Schwarzheide sowie der BASF Schwarzheide GmbH begonnenes Projektes mit dem Ziel der Planung, der Entwicklung und des Betriebs eines neuen Schul- und Bildungszentrums „SeeCampus Niederlausitz“ zur Verbesserung der Attraktivität des Bildungsstandortes Niederlausitz. Es ist zugleich ein Forschungs­projekt und modellhaftes Vorhaben.

 

Der Verein setzt sich für die inhaltliche Weiterentwicklung und die aktive kommuni­kative Außenwirkung des SeeCampus im Sinne der vorgenannten Projektziele ein.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Pflege, Entwicklung und Kommunikation der energetischen und sozioökologischen Konzepte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften und anderen Schülerprojekten (z. B. Projekttagen),
  • die Einbindung von Schülern, Lehrern und Eltern in zu konzipierende Forschungsvorhaben einschließlich der öffentlichen Darstellung,
  • die Unterstützung des Zusammenwirkens der unterschiedlichen Schulformen unter­einander, in Verbindung mit der Ganztagsschule und dem Vereinsleben,
  • die Förderung der Entwicklung des SeeCampus zu einem geistig-kulturellen und sportlichen Begegnungszentrum der Region,
  • eine aktive Einbeziehung von Schülern, Eltern und Lehrern,
  • eine intensive Öffentlichkeitsarbeit zur attraktiven Darstellung der Bildungsregion Lausitz,
  • die Entwicklung und Pflege des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens an der Schule,
  • die finanzielle Unterstützung von Projekten und Aktivitäten im Interesse der im SEECAMPUS lernenden Schüler, Lehrer und der sich dort begegnenden gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere für das geplante Projekt „Kunst für den SeeCampus“.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Errichtung und Entwicklung des SeeCampus umfassend zu fördern.

 

Der Satzungszweck wird u. a. erreicht mittels:

  • Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen,
  • Vergabe von Schüler- und Jugendprojekten  und deren Förderung,
  • Kooperation und Information zwischen Schule, Unternehmen, Verwaltungen und sozialen Einrichtung insbesondere zu sozioökologischen, gesellschaftlichen und naturwissenschaftlichen Konzepten,
  • Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften zu Projektthemen von gesellschaftlichem Interesse für Politik, Presse und interessierte Personen.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Vergütungen an Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Ausnahmsweise können Vergütungen gezahlt werden, wenn zuvor die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss darüber gefasst hat.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

 

2. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

 

3. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen oder fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Antrag hat den Namen und die Anschrift des Antragstellers – sowie bei juristischen Personen den Namen des Mitgliedvertreters – zu enthalten.

 

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.

 

5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss, durch Erlöschen der juristischen Person oder durch Tod.

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

3. Ein Mitglied kann in folgenden Fällen durch einen Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden:

  • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung bei dreimonatigem Verzug nach Mahnschreiben;
  • grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

 

Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt werden. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

 

4. Die unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Pflicht, den gesamten Jahresbeitrag zu leisten.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens 60,00 Euro, für juristische Personen mindestens 200,00 Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe bis zum 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen, bei unterjähriger Aufnahme innerhalb von 3 Monaten nach dem Eintritt.

 

2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmespende möglich.

 

3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes insbesondere im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.

 

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Näheres wird einer noch zu erlassenden Nutzungsordnung geregelt.

 

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, das Image des SeeCampus im Sinne der Vereinssatzung zu fördern.

 

§ 7

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu drei Beisitzern/innen.

 

2. Der Verein wird nach außen durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter von mindestens einem der beiden Vorsitzenden vertreten. Zur gerichtlichen Vertretung des Vereins und bei der Verfügung über die Konten des Vereins ist immer die Zeichnung durch einen Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in erforderlich.
 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 2.500,00 Euro.

 

§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der übrige Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.

 

§ 11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes


1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von den beiden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit.

 

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief oder Telefax) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Beschlussfassung über den Finanzplan.
  • Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500 EUR.

 

§ 13

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (per Brief, Telefax oder E-Mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitglieder­versammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitglieder­versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tages­ordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Beratungsrecht.

 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich (per Brief oder Telefax) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet.

 

2. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen werden.

 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam Liquidatoren.

 

§ 17

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

 

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Schwarzheide, Deutschland.

 

2. Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

 


(Stand vom 3. November 2014)